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Liebe Leserin, lieber Leser!

Wie bereits erwähnt, sind alle Hundeführer und Helfer ehrenamtlich tätig. Alle Mitglieder der ÖRHB opfern ihre Freizeit um ihre eigenen Hunde zu Rettungssuchhunden auszubilden. Die Hundeführer und Helfer tragen selbst einen Großteil der Kosten, die die Ausbildung mit sich bringt. Dennoch stehen immer wieder Anschaffungen ins Haus (z.B. Trainingsgeräte, Trainingsplatz, Ausrüstungs-gegenstände etc.), die das private Budget der Mitglieder übersteigen und daher durch Förderungen finanziert werden müssen. Zum Glück finden sich immer wieder Menschen, die unsere Sache mit viel Engagement und/oder finanziellen Zuschüssen unterstützen.

 

Dieser Bereich unserer Homepage soll all diesen Menschen gewidmet sein, die uns auf ver-schiedenste Weise unterstützen und uns damit auch immer wieder zeigen, dass unsere Arbeit und unser Einsatz Wertschätzung erfahren.

 

Spendenkonto: 2.385.383

BLZ: 32000

Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG

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!!! Spenden an die Österreichische Rettungshundebrigade sind steuerlich absetzbar !!!

 

Die ÖRHB zählt zu jenen Organistationen, die vom Finanzamt als

"begünstigte Spendenempfänger" anerkannt wurden.

 

Jeder Spender kann bei der Arbeitnehmerveranlagung seine Spende geltend machen.

 

Einzahlungsbelege sammlen
Sammeln Sie bitte Ihre Einzahlungsbelege sowie Zahlscheine, Abbuchungsaufträge, Kontoauszüge mit Überweisungsaufträgen etc. Obergrenze: 10 Prozent des Jahreseinkommens.

 

Im Rahmen Ihrer (Arbeitnehmer-)Veranlagung können Sie den Gesamtbetrag Ihrer Spenden laut Belegen als Sonderausgaben geltend machen, und zwar in Höhe von bis zu 10 Prozent Ihrer Vorjahreseinkünfte (der sich nach Verlustausgleich ergebende Gesamtbetrag der Einkünfte). Sie erhalten so (je nach Ihrer Steuerhöhe) bis zu 50 Prozent Ihrer Spende als Steuergutschrift wieder zurück.

Wenn Sie also z.B. im Vorjahr € 30.000 verdient haben, können Sie bis zu € 3.000,- Spenden geltend machen.

 

Information für Firmen
• Unternehmen können Sach- und Geldspenden als Betriebsausgaben geltend machen.
• Höchstbetrag: 10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres.
• Hilfeleistungen in Katastrophenfällen sind von Unternehmen nach § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 auch 

  als Werbeaufwand abziehbar. Hier besteht keine Begrenzung mit 10% des Vorjahresgewinns.
• Als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen und auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen.

 

Infos online
Weitere Antworten rund um die Spendenabsetzbarkeit für Privatpersonen und Unternehmen bietet die Homepage des

 

>> Finanzministeriums

 

Ein herzliches Dankeschön für Ihre Unterstützung!